AK zu Karfreitag: Viertel-Karfreitag wirft viele Fragen auf

AK zu Karfreitag: Viertel-Karfreitag wirft viele Fragen auf

Ak-Präsidentin Anderl: „Regierung sollte mit AK und Gewerkschaften über bessere Lösung reden“

Wien  - „Der Viertel-Karfreitag wirft viele Fragen auf“, sagt AK Präsidentin Renate Anderl. „Er ist eine unsaubere Regelung von der die Beschäftigten kaum etwas haben werden. Die Zeit bis zum nächsten Karfreitag ist knapp, die Regierung sollte jetzt in ihrem eigenen Interesse alle verfügbaren Informationen einholen. Daher fordere ich sie auf: Reden Sie mit AK und Gewerkschaften über eine bessere Lösung.“

Halbe Feiertage gibt es im System des österreichischen Arbeitsrechts nicht. Daher ergeben sich aus AK Sicht viele rechtliche Probleme. Für die ArbeitnehmerInnen stellen sich in der Praxis viele Fragen:

1. Was ist, wenn man den ganzen Karfreitag frei haben will?

 Da an Feiertagen kein Urlaubsverbrauch stattfinden darf, wäre man darauf angewiesen, dass der Arbeitgeber dem Verbrauch von Zeitguthaben zustimmt. Wenn man kein Zeitguthaben hat, ist ein freier Karfreitag im Gegensatz zu bisher eigentlich nicht möglich.

2. Was ist bei Schichtdienst oder anderer Lage der Arbeitszeit?

 Hier könnte eine neue Gleichheitswidrigkeit stecken. Menschen, die planmäßig Frühdienst haben, oder in Teilzeit nur am Vormittag arbeiten, wären schlechter gestellt, als Menschen, die am Nachmittag Dienst hätten. Das könnte eine mittelbare Diskriminierung von Frauen sein, die ja oft Teilzeit arbeiten. Nachtschichten sind von den ganztägigen Feiertagen bisher voll im Arbeitsruhegesetz erfasst. Für den Viertel-Karfreitag hat die Regierung derzeit wohl nichts dergleichen geplant.

3. Kann die Arbeitszeit auf Frühdienst verschoben werden? 

Bei Arbeitszeitregelungen, in denen die Lage der Arbeitszeit (mit 14-tägiger Vorankündigung) verändert werden kann, ist eine Verschiebung denkbar, sodass ArbeitnehmerInnen bereits vor 14 Uhr acht Stunden gearbeitet haben können. Das ist z.B. bei vielen ArbeitnehmerInnen im Handel oder in der Produktion mit Schichtdienst möglich.

4. Was gilt bei Teilzeit? 

So, wie es die Regierung angekündigt hat, könnten viele Teilzeitbeschäftigte leer ausgehen. Entweder, weil der Arbeitsbeginn so früh ist. Oder, wenn die Arbeitstage in der Karwoche „zufällig“ alle nicht auf den Karfreitag fallen. Das könnte gleichheitswidrig sein und eine mittelbare Diskriminierung von Frauen. Wer als Teilzeitkraft allerdings immer am Freitag arbeitet, kann wohl nicht nur in dieser Woche an einem anderen Arbeitstag eingeteilt werden. In der Praxis lässt die Regelung die ArbeitnehmerInnen aber mit diesem Problem alleine.

5. Was gilt bei Arbeit nach 14 Uhr am Karfreitag?

Das ist offen. Laut Arbeitsruhegesetz darf niemand an einem Feiertag arbeiten, außer in genau definierten Bereichen, wie z.B. Verkehrsbetrieben, Krankenanstalten, Gaststätten oder Kinos.

6. Was ist mit den Zuschlägen?

 Für die AK ist klar: Für Arbeit an einem Feiertag muss es zusätzlich zum normalen Entgelt ein Feiertagsarbeitsentgelt geben. Ob das im geplanten Karfreitagsgesetz so kommt, ist unklar.

Quelle: AK / Symbolbild

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